Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende.

AGB

Januar 2014

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch erreicht.

2. Liefer-und Leistungsumfang

Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Kunden übermittelten Unterlagen und Informationen wie Abbildungen, Zeichnungen, Größen-und Gewichtsangaben, chemische und physi-kalische Angaben etc. auch nur annährend maßgebend.

3. Preise und Zahlung

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk Bietigheim-Bissingen ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird Umsatzsteuer in der jeweilligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen. Bei PayPal-Zahlung erheben wir einen Aufschlag von 2,5%.

3.2 Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu bezahlen.

3.3 Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind wir berechtigt, ein unwiderrufliches Akkreditiv einer im Inland als Zoll-und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern.

3.4 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechseloder Schecks trägt der Kunde.

3.5 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fallsteht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.

3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt,gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüchenicht unbestrittenoder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

4.1 Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Zahlungssicherheit etc.; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschlussvereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer-bzw. Leistungsumfangsverlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Liefer-und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs-oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren,außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung derLeistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wir müssen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglichmitteilen.

4.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,75% für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 7,5 %des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt 8 Absätze 8.2 und 8.3 dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen.

5. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

5.2 Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung des Liefergegenstands in unserem Werkauf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

5.3 Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerheblicheMängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 7 dieser Verkaufs-,Liefer-und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlungaller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

6.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Der Kunde darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzöge-rung, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt; in diesen Fällen können wir entsprechend § 321 BGB vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, liegen bei ihm Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

6.6 Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s.o.).

6.7 Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird,so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s.o.).

6.8 Wir verpflichten uns, dieuns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Mängel

7.1 Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferungsorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

7.2 Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache/ Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder –bei einem Werkvertrag –gemäß § 637 BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt 8 dieser Verkaufs-, Zahlungs-und Lieferbedingungen.

7.3 Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden.Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht nur schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z.B. bei Eignungs-und Gewichtsangaben oder chemischen und physikalischen Angaben der Fall ist.

7.4 Unsere (ausdrücklichen oder schlüssigen) Angaben zur Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu erstellenden Werkes für eine bestimmte Verwendung erfolgen nach bestem Wissen. Soweit sie auf Informationen des Kunden beruhen, müssen diese vollständig und zutreffend sein. Unsere Angaben befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, um die Eignung festzustellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist allein der Kunde für die Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu erstellenden Werkes für eine bestimmte Ver-wendung sowie für dessen Einbau verantwortlich. In jedem Fall können wir die Eignung für eine ggf. vertraglich vorausgesetzte Verwendung nur in den Grenzen der vereinbarten Beschaffenheit gewährleisten. Angaben zu Eignung und Gewicht oder chemische und physikalische Angaben etc. sind grundsätzlich auch nicht absolut einzuhalten, sondern nur in den Grenzen der den Vertragsparteien bekannten Parameter.

7.5 Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeigneteBetriebsmittel/-stoffe, Austauschwerkstoffe oder sonstige Veränderungen durch den Kunden, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden der Liefer-oder Leistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der §§ 434, 633BGB beeinträchtigt, so scheiden Mängelansprüche des Kunden insoweit aus, als die Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Kunden zurückgehen.

7.6 Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Mängelansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder wegen sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; solche Mängelansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.

7.7 Wir können die Nacherfüllungverweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kundenwegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind –insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden(einschließlich entgangenen Gewinns)–ausgeschlossen.Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.

8.2 Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden), für Vorsatz sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Für vorhersehbare Sachschäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.

8.3 Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2BGB haften wir auch beieinfacher Fahrlässigkeit,jedoch nur für vorhersehbareSchäden und nur bis Euro 500.000,00.

9. Geheimhaltung, Vertragsunterlagen, Schutzrechte, Werkzeuge

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu nutzen oder Dritten die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus.

9.2 Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn sich der Kunde an den Kosten beteiligt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz 74321 Bietigheim-Bissingen. Soweit unsere Kunden Kaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Firmensitz 74321 Bietigheim-Bissingen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.10.2Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

11.1 Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

11.2 Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

11.3 Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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